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Energieausweis

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. neu das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Energieausweise zur Bewertung des energetischen Zustands von Gebäuden vor. Sie enthalten allgemeine Angaben zum Gebäude, zu den für die Beheizung verwendeten Energieträgern (z. B.  Gas, Öl), sowie die Energiekennwerte des Gebäudes. Neue Ausweise für Wohngebäude haben darüber hinaus eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H.

Was steht im Energieausweis?

Der Energieausweis enthält neben den Energiekennwerten des Gebäudes auch eine Vielzahl weiterer Angaben, sowie Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung.

Welcher Ausweis für welches Gebäude?

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, die sich darin unterscheiden, wie die Energiekennwerte berechnet wurden: Bedarfsausweise und Verbrauchsausweise. Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können zwischen den beiden Ausweisarten wählen. Die Erstellung eines Verbrauchsausweises ist aufgrund des geringeren Aufwands bei der Datenerhebung in der Regel günstiger. Er ist jedoch auch weniger aussagekräftig!

Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten ist das Baujahr bzw. der energetische Gebäudezustand entscheidend, ob ebenfalls Wahlfreiheit besteht. Dies ist der Fall, wenn der Bauantrag für das Gebäude nach dem 1. November 1977 gestellt wurde oder – bei einem älteren Haus – schon bei der Baufertigstellung der energetische Standard der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 eingehalten oder das Haus nachträglich nachweislich durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurde.

Keine Wahl haben Eigentümer von Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, die nicht den energetischen Standard der oben genannten ersten Wärmeschutzverordnung erfüllen. Für solche Gebäude ist nur der Bedarfsausweis zulässig. Außerdem kann nur ein Bedarfsausweis ausgestellt werden, wenn die zur Erstellung eines Verbrauchsausweises erforderlichen Heizkosten- bzw. Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre nicht vorliegen. Beispielsweise weil die Beheizung dezentral über Gasetagenheizungen erfolgt oder das Gebäude kurz zuvor umfassend modernisiert wurde. Für Neubauten wird nach deren Fertigstellung ebenfalls grundsätzlich ein Bedarfsausweis ausgestellt.

Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen (zum Beispiel Büro- oder Verwaltungsgebäude, Gewerbe- oder Einkaufszentren) benötigen einen sogenannten "Energieausweis für Nichtwohngebäude". Dieser unterscheidet sich vom Ausweis für Wohngebäude vor allem dadurch, dass auch der Energiebedarf für die Lüftungs- und Klimaanlage sowie die Beleuchtung des Gebäudes in den Energiekennwert einfließen, die bei diesen Gebäuden oft einen großen Anteil ausmachen. Gibt es in einem Gebäude sowohl Wohnungen als auch Gewerberäume, sind unter Umständen zwei getrennte Energieausweise erforderlich.

Wer benötigt einen Energieausweis?

Ein Energieausweis muss immer dann erstellt werden, wenn ein Gebäude neu gebaut wird. In diesen Fällen muss der Bauherr oder Eigentümer sicherstellen, dass er vom Planer oder Architekten einen Ausweis erhält. Gleiches gilt, wenn ein Gebäude umfassend saniert und dabei eine energetische Gesamtbilanzierung nach GEG durchgeführt wird, wie es beispielsweise eine Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus erfordert.

Außerdem ist ein Ausweis notwendig, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet werden soll. Der Eigentümer oder Verkäufer der Immobilie muss dem Kaufinteressenten den Energieausweis zeigen. Der Käufer erhält darüber hinaus ein Exemplar oder eine Kopie davon ausgehändigt. Gleiches gilt gegenüber Mietern bei der Neuvermietung einer Wohnung bzw. eines Hauses. Der Energieausweis muss aber nur bei einem Nutzerwechsel vorgelegt werden. Das heißt, wer sein Wohneigentum selbst nutzt oder nicht neu vermietet, benötigt keinen Energieausweis. Baudenkmäler sowie kleine Gebäude sind von der Ausweispflicht freigestellt.

Vermieter können die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises nicht auf die Mieter umlegen. Wohnungseigentümer in Eigentümergemeinschaften haben bei Verkauf oder Vermietung ihrer Wohnung gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

 

Kontakt

Jürgen Mayer
Zur Biber 9
89284 Pfaffenhofen 

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